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§ 110 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Lenzvorrichtungen

§ 110.

(1) Bilgen sind sorgfältig lenz zu halten; die hiezu erforderlichen Pumpen müssen sich in gebrauchsfähigem Zustand an Bord befinden.

(2) Wird Ladegut gefahren, das die Pumpen verstopfen kann, wie lose Saat, Getreide, Teer, Kohle, Guano oder Sand, sind Bilgen und Wasserläufe vor Ladebeginn sorgfältig zu reinigen und in geeigneter Weise gegen das Eindringen des Ladegutes zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149022

alte Dokumentnummer

N9198151066J

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