Umsteuereinrichtungen
§ 109.
(1) Werden Verbrennungsmotoren von der Brücke aus umgesteuert, ist an den dazu bestimmten Anlaßdruckluftbehältern ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen: „Achtung! Druckluftbehälterventil während des Betriebes stets geöffnet halten!“.
(2) Während der Fahrt muß stets ausreichend Druckluft zur Ausführung aller Manöver vorhanden sein; nur wenn und solange dies sichergestellt ist, darf Druckluft für andere Zwecke entnommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149021
alte Dokumentnummer
N9198151065J
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