vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 109 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Umsteuereinrichtungen

§ 109.

(1) Werden Verbrennungsmotoren von der Brücke aus umgesteuert, ist an den dazu bestimmten Anlaßdruckluftbehältern ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen: „Achtung! Druckluftbehälterventil während des Betriebes stets geöffnet halten!“.

(2) Während der Fahrt muß stets ausreichend Druckluft zur Ausführung aller Manöver vorhanden sein; nur wenn und solange dies sichergestellt ist, darf Druckluft für andere Zwecke entnommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149021

alte Dokumentnummer

N9198151065J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)