9. Abschnitt
Disziplinarrecht
§ 110
Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
9. Abschnitt
Disziplinarrecht
§ 110
Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
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