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§ 110 LBDG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

9. Abschnitt

Disziplinarrecht

§ 110

Dienstpflichtverletzungen

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

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