zu Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 14 Abs. 17
Hochschullehrgänge und Universitätslehrgänge
§ 10a.
(1) Privathochschulen sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Studien auch Hochschullehrgänge zur Weiterbildung einzurichten, und Privatuniversitäten sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Studien auch Universitätslehrgänge zur Weiterbildung einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
(2) Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten gelten als außerordentliche Studien analog zu § 51 Abs. 1 Z 20 UG.
(3) Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen kann nur zusätzlich zu den in § 2 genannten Studien erfolgen. Im Fall von Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, ist die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, in denen ein akademischer Grad verliehen werden soll, frühestens zwei Jahre nach Aufnahme des Studienbetriebs der in § 2 genannten Studien zulässig.
(4) Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge können auch als Bachelorstudien und Masterstudien eingerichtet werden. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(5) Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und durchgeführt werden.
(6) Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
(7) Voraussetzung für die Zulassung
- 1. zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Bachelorabschluss ist der Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges geforderten Voraussetzungen und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
- 2. zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige formale berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen und Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.
(8) Voraussetzung der Zulassung zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Masterabschluss ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehen Prüfungen sind.
(8a) Abweichend von Abs. 8 kann für Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß § 10b Abs. 1 Z 3 oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß § 10b Abs. 1 Z 4 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Abs. 4 letzter Satz nicht zur Anwendung.
(9) Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge sind in die Bestimmungen über die Studien gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 aufzunehmen. Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, die mit einem akademischen Grad enden, ist der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister nach Beschluss der Einrichtung durch das zuständige Organ der Privathochschule und vor Veröffentlichung auf der Webseite innerhalb angemessener Frist und unter folgenden Angaben bekannt zu geben:
- 1. Art des Hochschullehrgangs oder Universitätslehrgangs sowie dessen vollständige Bezeichnung,
- 2. Curriculum, Studienordnung, Vertrag über die erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung (ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) sowie ein Muster des Ausbildungsvertrags,
- 3. Akademischer Abschluss,
- 4. ECTSAnrechnungspunkte und
- 5. Dauer des Lehrgangs in Semestern und Zeitpunkt des Studienstarts.
Schlagworte
Qualitätsentwicklung, Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
20011248
Dokumentnummer
NOR40261596
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