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§ 10a FEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis

§ 10a.

(1)  Parteien im Verfahren zur Genehmigung der Entgeltregelung gemäß § 9 Abs. 1 und zur ersatzweisen Festlegung der Flughafenentgeltregelung gemäß § 10 sind:

  1. 1. das Flughafenleitungsorgan im Sinne von § 3 Z 2 und
  2. 2. die Flughafennutzer im Sinne von § 3 Z 3
  1. des betroffenen Flughafens.

(2) In den in Abs. 1 genannten Verfahren sind die Flughafennutzer durch den Vorsitzenden des Nutzerausschusses (§ 7) des betroffenen Flughafens zu vertreten. Dieser hat bei der Ausübung der Verfahrensrechte insbesondere die im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß § 9 Abs. 3 abgegebenen Stellungnahmen von Flughafennutzern zu berücksichtigen. Er hat weiters die Flughafennutzer in geeigneter Form über das Verfahren zu informieren und deren Stellungnahmen entgegenzunehmen.

(3) Der die in Abs. 1 genannten Verfahren abschließende Bescheid gilt gegenüber den Flughafennutzern mit der Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 5 beziehungsweise § 10 Abs. 3 als zugestellt.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20007827

Dokumentnummer

NOR40236240

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