§ 10
Reisende dürfen die Anmeldung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 dadurch abgeben, dass sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Personenwagens eine Papier- oder Kunststoffscheibe anbringen, die ein Zeichen nach dem Muster im Anhang aufweist.
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