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§ 9b ZollR-DV 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2016

Zu Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

§ 9b

(1) Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Formen der Willensäußerung (Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 ) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen zulässig.

(2) Werden Waren durch Handlungen nach Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung im Sinn des § 87 ZollR-DG.

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