Inkrafttreten
§ 10.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist anzuwenden auf
- 1. Websites, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
- 2. Websites, die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020,
- 3. mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019
Gesetzesnummer
20010727
Dokumentnummer
NOR40216392
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