Vollziehung
§ 9.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,
- 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019
Gesetzesnummer
20010727
Dokumentnummer
NOR40216391
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