Stimmzettel
§ 10
(1) Die Wahlen sind mittels vom Wahlvorsitzenden zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.
(2) Die Stimmzettel haben den Anlagen 1 und 2 zu entsprechen und die Funktionen, in die gewählt werden soll, zu bezeichnen.
(3) Auf den Stimmzetteln gemäß den Anlagen 1 und 2 können, erforderlichenfalls unter Hinzufügung von Zeilen, die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge ohne Hinzufügung der Wahlpunkte angeführt sein.
(4) Die Stimmzettel gemäß den Anlagen 1 und 2 können auf einem Blatt vereinigt werden.
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