Stimmabgabe
§ 11
(1) Die Wahlen sind geheim und durch die persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu. Der Wahlvorsitzende oder, im Falle des § 9 Abs. 3, der Wahlleiter hat für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu sorgen.
(2) Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß Anlage 1 die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten beiden Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß § 10 Abs. 3 bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:
- 1. zwei Wahlpunkte für die Reihung an erster Stelle sowie für die Funktion des Schülervertreters und
- 2. einen Wahlpunkt für die Funktion des Stellvertreters.
(3) Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß Anlage 2 die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten sechs Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß § 10 Abs. 3 bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:
- 1. sechs Wahlpunkte für die Reihung an erster Stelle sowie für die Funktion des Schulsprechers,
- 2. fünf Wahlpunkt für die Funktion des ersten Stellvertreters des Schulsprechers,
- 3. vier Wahlpunkt für die Funktion des zweiten Stellvertreters des Schulsprechers,
- 4. drei Wahlpunkte für die Funktion des ersten Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß,
- 5. zwei Wahlpunkte für die Funktion des zweiten Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß und
- 6. einen Wahlpunkt für die Funktion des dritten Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß.
(4) Die Abgabe der Stimme ist vom Wahlvorsitzenden oder, im Falle des § 9 Abs. 3, vom Wahlleiter in einem Wahlprotokoll zu vermerken.
(5) Die Stimme ist gültig abgegeben, wenn der Wählerwille aus dem Stimmzettel eindeutig hervorgeht.
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