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§ 12 Wahl der Schülervertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Wahlergebnis

§ 12

(1) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorsitzende gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten als Wahlzeugen zu bestimmenden Schülern die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmen, die Reihung der einzelnen Kandidaten und die auf die einzelnen Kandidaten entfallende Zahl an Wahlpunkten festzustellen.

(2) Erfolgen die Wahlen in den einzelnen Klassen (§ 9 Abs. 3), so obliegen die Aufgaben des Wahlvorsitzenden gemäß Abs. 1 dem Wahlleiter. Dieser hat, sofern es sich nicht um die Wahl des Klassensprechers handelt, gemeinsam mit den Wahlzeugen die Klassenwahlergebnisse dem Wahlvorsitzenden zu übermitteln. Der Wahlvorsitzende hat nach Erhalt sämtlicher Klassenwahlergebnisse gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten als Wahlzeugen zu bestimmenden Schülern die Reihung der einzelnen Kandidaten und die auf die auf die einzelnen Kandidaten entfallende Zahl an Wahlpunkten festzustellen.

(3) Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel durch die Vergabe der jeweils höchstmöglichen Zahl an Wahlpunkten an erster Stelle gereiht wurde. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die am häufigsten an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, so entscheidet die Zahl an Wahlpunkten oder, wenn auch danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen wäre, das Los, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.

(4) Zum Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß §§ 1 bis 3 ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die höchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des gemäß Abs. 3 gewählten Schülervertreters) auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los.

(5) Zu den Stellvertretern eines Schulsprechers (§ 4) sind gewählt, wer im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des gemäß Abs. 3 gewählten Schulsprechers) auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los.

(6) Zu den Stellvertretern der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 5) sind gewählt, wer im ersten Wahlgang die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des gemäß Abs. 3 gewählten Schulsprechers) auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los.

(7) Die Feststellungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie das Wahlergebnis gemäß Abs. 3 bis 6 sind im Wahlprotokoll festzuhalten und vom Wahlvorsitzenden, von den Wahlzeugen und, im Falle des Abs. 2, vom Wahlleiter zu unterfertigen.

(8) Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen. Der Schulleiter hat dem gewählten Schülervertreter auf sein Verlangen eine Bestätigung über die Wahl zum Schülervertreter auszustellen.

(9) Die Wahlakten sind unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren.

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