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§ 10 VGM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2017

Überprüfung der bestätigten Bruttomasse

§ 10.

(1) Werden Seefrachtcontainer im Zulauf zum Seeverkehr in Umschlagstellen auf österreichischem Staatsgebiet abschließend beladen und verschlossen, so sind die Betreiber dieser Umschlagstellen jederzeit berechtigt, zu überprüfen, ob die zugelassenen Bestimmungsmethoden (§ 3 Abs. 1) ordnungsgemäß angewandt wurden und das tatsächliche Gewicht unter Berücksichtigung der Toleranzen (§ 3 Abs. 3) mit der bestätigten Bruttomasse übereinstimmt.

(2) Ergibt diese Überprüfung Unregelmäßigkeiten, so ist der Umschlag des betreffenden Seefrachtcontainers zu verweigern und der Befrachter zu veranlassen, für eine ordnungsgemäße Bestimmung der bestätigten Bruttomasse des Seefrachtcontainers Sorge zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Gesetzesnummer

20009930

Dokumentnummer

NOR40195003

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