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§ 10 Verordnung betreffend Dienstausweise

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Bedienstete in ausgegliederten Einrichtungen

§ 10.

Bedienstete, die anderen Rechtsträgern zugewiesen sind, unterliegen hinsichtlich Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Arbeitskarten, Unternehmensausweisen, Unternehmenskarten und sonstiger Sachbehelfe den Regelungen des Unternehmens, dem sie zur Dienstleistung zugewiesen sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20004531

Dokumentnummer

NOR40073914

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