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§ 11 Verordnung betreffend Dienstausweise

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Begriffsbestimmungen

§ 11.

(1) Unter Dienstbehörden im Sinne dieser Verordnung sind auch die Personalstellen nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu verstehen.

(2) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

(3) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Personenbezogene Daten sind auf dem Dienstausweis geschlechtsspezifisch anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20004531

Dokumentnummer

NOR40073915

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