Bedienstete in ausgegliederten Einrichtungen
§ 10.
Bedienstete, die anderen Rechtsträgern zugewiesen sind, unterliegen hinsichtlich Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Arbeitskarten, Unternehmensausweisen, Unternehmenskarten und sonstiger Sachbehelfe den Regelungen des Unternehmens, dem sie zur Dienstleistung zugewiesen sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20004531
Dokumentnummer
NOR40073914
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)