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§ 10 Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Veranstaltungstechnik

§ 10.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von veranstaltungstechnischen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat im bei der Prüfung aus dem Kompetenzbereich gemäß Z 1 zumindest drei und aus dem Kompetenzbereich gemäß Z 2 zumindest eine Kompetenz nach Wahl der Prüfungskommission bei der Prüfung nachzuweisen. Bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben gemäß Z 1 ist zu beachten, dass die Aufgaben Inhalte aus allen drei Fachbereichen (Beleuchtungstechnik, Beschallungstechnik und Video- und Projektionstechnik) enthalten. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.

Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat im Bereich

  1. 1. Beleuchtungs-, Beschallungs- und Videotechnik
  1. a. die Energieversorgung von veranstaltungstechnischen Geräten und Anlagen zu planen, umzusetzen, zu kontrollieren oder einen störungsfreien Betrieb sicherzustellen,
  2. b. veranstaltungstechnische Elemente, Komponenten und Anlagenteile anforderungsgerecht auszuwählen oder zu dimensionieren,
  3. c. veranstaltungstechnische Elemente aufzubauen bzw. zu verbinden, zu positionieren, zu sichern oder einzurichten,
  4. d. verschiedene Planungen mit veranstaltungstechnischer Simulationssoftware durchzuführen oder Systeme unter Berücksichtigung des Publikums- und Anrainerschutzes einzustellen,
  5. e. veranstaltungstechnische Elemente und einfache Steuerungen in Betrieb zu nehmen oder zu bedienen,
  6. f. zusammengefügte Anlagen im Bereich der Veranstaltungstechnik unter Beachtung rechtlicher Vorgaben auf mögliche Gefahren zu kontrollieren,
  7. g. Medien- und Multimediatechnik zu planen, umzusetzen oder zu steuern, zB Bild- und Tonaufnahmen zu beurteilen, zu übertragen und bereitzustellen,
  8. h. veranstaltungstechnische Elemente oder Steuerungen zu warten oder instand zu halten,
  9. i. Störungen und Fehler an veranstaltungstechnischen Komponenten oder Anlagen systematisch aufzusuchen, einzugrenzen, zu erkennen oder zu beheben.
  1. 2. Rigging und Bühnenbau
  1. a. einfache Riggingsysteme aus fertigen Teilen zu dimensionieren oder technische Bühnenaufbauten zu planen,
  2. b. Bühnen, Riggingsysteme oder einfache Bühnenaufbauten auf- oder abzubauen,
  3. c. die Sicherheit von einfachen Aufbauten und Riggingsystemen zu beurteilen wie zB Standsicherheit oder Tragfähigkeit.

(3) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte, Materialien und Anlagen,
  2. 2. fachgerechte, realistische und sichere Ausführung,
  3. 3. rationeller Arbeitsablauf und wirtschaftliches Arbeiten,
  4. 4. Funktionalität der technischen Umsetzung,
  5. 5. fachgerechte Dokumentation der ausgeführten Arbeiten.

(4) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in drei Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Schlagworte

Videotechnik, Beleuchtungstechnik, Beschallungstechnik, Publikumsschutz, Medientechnik, Bildaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011625

Dokumentnummer

NOR40237013

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