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§ 9 Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Veranstaltungsmanagement

§ 9.

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Im schriftlichen Teil hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Angabe der Prüfungskommission auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen eine Veranstaltung bzw. Produktion aus veranstaltungstechnischer Sicht zu planen. Dabei sind folgende Kompetenzen nachzuweisen:

Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat

  1. 1. die Rahmenbedingungen für die Planung der Veranstaltung bzw. Produktion zu identifizieren (zB notwendige Genehmigungen),
  2. 2. die Anforderungen der Veranstaltung bzw. Produktion mit dem Auftraggeber abzustimmen,
  3. 3. gegebenenfalls Risiken für die Veranstaltung bzw. Produktion zu identifizieren,
  4. 4. die räumlichen Gegebenheiten von Veranstaltungsstätten auf die Durchführbarkeit der Veranstaltung bzw. Produktion zu beurteilen,
  5. 5. sich mit anderen, an der Veranstaltung bzw. Produktion beteiligten Personen, abzustimmen, zB Schnittstellen zu definieren, Übergabepunkte zu definieren oder zu koordinieren,
  6. 6. den Einsatz von Personen und Material zu planen und die Material- und Personalkosten zu berechnen.

(3) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Er hat ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil eine Präsentation der erstellten Veranstaltungsplanung und darauf bezogene Aufgabenstellungen der Prüfungskommission zu umfassen.

(4) Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(5) Für die Bewertung des mündlichen Teils ist sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit
  2. 2. Präsentationstechnik.

(6) Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in drei Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(7) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Schlagworte

Materialkosten

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011625

Dokumentnummer

NOR40237012

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