§ 10 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf

§ 10

(1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:

1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €;

2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebens-

gemeinschaft lebende Personen oder volljährige

Personen, die mit anderen Volljährigen im

gemeinsamen Haushalt leben, je Person: 75 % des

Betrages gemäß Z 1;

  1. 3. für minderjährige Personen, die mit zumindest

Betrages gemäß Z 1.

(2) Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs. 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.

(3) Von den Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.

(4) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs. 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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