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§ 10 Standesregeln für Bestatter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2004

Betriebsvorschriften

§ 10

(1) Die Betriebsausstattung hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.

(2) Die Bestatter haben sämtliche Gegenstände zur Erfüllung der in § 1 genannten Leistungen bereitzuhalten. Dazu zählen insbesondere

  1. 1. mindestens ein als Bestattungsfahrzeug zugelassenes Fahrzeug, das ausschließlich der Verwendung von Totentransporten dient;
  2. 2. das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten für den Kundenverkehr (Angehörige/Hinterbliebene);
  3. 3. das Bereithalten der erforderlichen Schutzkleidung und der notwendigen Gerätschaften und Hilfsmittel für das Versorgen von Verstorbenen;
  4. 4. das Vorhandensein einer geeigneten Räumlichkeit zwecks Präsentation von Trauerwaren, Särgen, Urnen usw.;
  5. 5. ein dem Geschäftsumfang entsprechender Bestand an Sanitätssärgen, zumindest jedoch zwei.

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