Betriebsvorschriften
§ 10
(1) Die Betriebsausstattung hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.
(2) Die Bestatter haben sämtliche Gegenstände zur Erfüllung der in § 1 genannten Leistungen bereitzuhalten. Dazu zählen insbesondere
- 1. mindestens ein als Bestattungsfahrzeug zugelassenes Fahrzeug, das ausschließlich der Verwendung von Totentransporten dient;
- 2. das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten für den Kundenverkehr (Angehörige/Hinterbliebene);
- 3. das Bereithalten der erforderlichen Schutzkleidung und der notwendigen Gerätschaften und Hilfsmittel für das Versorgen von Verstorbenen;
- 4. das Vorhandensein einer geeigneten Räumlichkeit zwecks Präsentation von Trauerwaren, Särgen, Urnen usw.;
- 5. ein dem Geschäftsumfang entsprechender Bestand an Sanitätssärgen, zumindest jedoch zwei.
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