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§ 10 SRLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2007

In-Kraft-Treten

§ 10

Getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse verschiedener Geschäftsbereiche (§ 5) sind erstmals in dem Geschäftsjahr zu führen, das nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beginnt.

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