Vollziehung
§ 9
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister,
- 2. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
- 3. im Übrigen der jeweils sachlich zuständige Bundesminister.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)