vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 SNE-V 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Entgelt für Messleistungen

§ 10.

(1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen in der Niederspannung werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat und Messrichtung bestimmt:

  1. 1. Drehstromzählung und andere Niederspannungszählungen (exkl. Wandler und Lastprofilzähler)2,40;
  2. 2. Wechselstromzählung1,00;

(2) Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Abs. 1 genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.

(3) Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:

  1. 1. Tarifschaltung bzw. Lastschaltung1,00;
  2. 2. Prepaymentzählung, soweit sie durch ein intelligentes Messgerät erfolgt,0,00;
  3. 3. sonstige Prepaymentzählung1,60.

(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2. Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.

(5) Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:

  1. 1. Messeinrichtungen gemäß Abs. 1 20,00;
  2. 2. Messeinrichtungen gemäß Abs. 2150,00.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40240087

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)