Entgelte für sonstige Leistungen
§ 11.
(1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:
- 1. Entgelte für Mahnungen:
- a) erste Mahnung 0,00;
- b) jede weitere Mahnung 1,50;
- c) letzte Mahnung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 5,00.
- 2. Abschaltung und Wiedereinschaltung:
- a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 vor Ort25,00;
- b) Abschaltung oder Wiedereinschaltung vor Ort aus Gründen einer sonstigen Vertragsverletzung oder auf Wunsch des Kunden 30,00;
- c) Abschaltung oder Wiedereinschaltung aus der Ferne0,00;
- d) Einschaltung bei Vertragsbeginn bzw. Abschaltung bei Vertragsende0,00.
- 3. Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers
- a) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 15,00;
- b) nur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00;
- c) nur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00.
- 4. Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers
- a) vor Ort 40,00;
- b) hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung 70,00.
- Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 438/2021)
(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021
Gesetzesnummer
20010107
Dokumentnummer
NOR40240088
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