Unverzügliche Maßnahmen im Falle des Vorliegens eines sehr schweren Sicherheitsmangels
§ 10
(1) Ergibt die Vorfeldinspektion gemäß § 6, dass ein sehr schwerer Sicherheitsmangel (Kategorie 3) vorliegt, ist der Halter des Luftfahrzeuges vom befugten Organ aufzufordern, vor dem Abflug alle erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung zu veranlassen oder das Luftfahrzeug nur mit bestimmten Einschränkungen in Betrieb zu nehmen.
(2) Wird eine gemäß Abs. 1 geforderte Mängelbehebung nicht nachweislich durchgeführt, ist vom befugten Organ die Durchführung des Fluges zu verbieten. Die Durchführung des Fluges ist außerdem zu verbieten, wenn die Besatzung des Luftfahrzeuges die Überprüfung des Luftfahrzeuges, insbesondere das Betreten des Luftfahrzeuges, behindert. Für eine allenfalls erforderliche Durchsetzung des Flugverbotes ist § 171 Abs. 2 bis 5 LFG anzuwenden.
(3) Im Falle des Abs. 2 sind der Registerstaat bzw. jener Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ über das Luftfahrzeug ausübt, sowie der Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, von der zuständigen Behörde über das verhängte Flugverbot unverzüglich in Kenntnis zu setzen und um eine Stellungnahme zu ersuchen. Die zuständige Behörde kann festlegen, unter welchen Bedingungen das Luftfahrzeug ohne Passagiere zu einem anderen Flugplatz, auf dem die Behebung der Mängel möglich ist, fliegen darf. Ist der festgestellte Mangel im Bereich der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges gelegen, darf das Luftfahrzeug nur dann den Flughafen verlassen, wenn der Luftfahrzeughalter eine Fluggenehmigung (Permit to Fly) des Registerstaates bzw. jenes Staates, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ über das Luftfahrzeug ausübt, sowie eine Genehmigung der ausländischen Staaten, deren Gebiete auf dem betreffenden Flug überflogen werden sollen bzw. in deren Gebieten ein Flugplatz angeflogen werden soll, vorlegen kann.
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