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§ 10 Schulordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Erziehungsmittel

§ 10.

(1) Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind z. B. folgende Erziehungsmittel anzuwenden:

  1. 1. bei positivem Verhalten der Schülerin oder des Schülers:
  1. 2. bei einem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers:

Anleitung zur Reflexion

(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten der Schülerin oder des Schülers stehen. Sie sollen der Schülerin oder dem Schüler einsichtig sein und eine deren Erziehung fördernde Wirkung haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

20012587

Dokumentnummer

NOR40262074

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