Erziehungsmittel
§ 10.
(1) Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind z. B. folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
- 1. bei positivem Verhalten der Schülerin oder des Schülers:
- Ermutigung,
- Anerkennung,
- Lob,
- Dank;
- 2. bei einem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers:
Anleitung zur Reflexion
- Aufforderung,
- Zurechtweisung,
- Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten,
- beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,
- beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
- Verwarnung.
- Die genannten Erziehungsmittel können von der Lehrperson, vom Klassenvorstand und von der Schulleitung, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden.
(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten der Schülerin oder des Schülers stehen. Sie sollen der Schülerin oder dem Schüler einsichtig sein und eine deren Erziehung fördernde Wirkung haben.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
20012587
Dokumentnummer
NOR40262074
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