Verständigungspflicht bei Änderung wesentlicher Daten
§ 11.
Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse der Schülerin oder des Schülers, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die die Schülerin oder den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden. Sofern die Schülerin oder der Schüler volljährig ist, trifft sie oder ihn die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung ihrer oder seiner Wohnadresse und der wesentlichen ihre oder seine Person betreffenden Angaben.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
20012587
Dokumentnummer
NOR40262075
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