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§ 10 SchleppVO 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2013

§ 10

(1) Das Betriebspersonal hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Mindestalter von 18 Jahren;
  2. 2. Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache;
  3. 3. gesundheitliche und fachliche Eignung;
  4. 4. Zuverlässigkeit.

(2) Bestehen, insbesondere nach schwerer Krankheit, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Betriebsbediensteten, darf eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung erst erfolgen, wenn die gesundheitliche Eignung durch einen Arzt bestätigt worden ist.

(3) Vor Aufnahme der erstmaligen Diensttätigkeit und vor jedem Saisonbeginn hat jeder Betriebsbedienstete beim verantwortlichen Betriebsleiter die für die vorgesehene Verwendung erforderliche fachliche Eignung nachzuweisen (Eignungsfeststellung).

(4) Die fachliche Eignung erfordert Kenntnis der einschlägigen technischen und rechtlichen Vorschriften, der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen des jeweiligen Schleppliftes sowie der einschlägigen ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen. Weiters ist die Vertrautheit mit der Betriebsabwicklung und mit allen für die jeweilige Dienstverrichtung maßgebenden technischen Einrichtungen des Schleppliftes erforderlich.

(5) Vor Aufnahme der erstmaligen Diensttätigkeit hat jeder Betriebsbedienstete dem Schleppliftunternehmen eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf. Als nicht zuverlässig gilt, wer wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, soweit die Verurteilung nicht getilgt ist und auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlung eine Gefährdung des Betriebes oder der Sicherheit der zu befördernden Personen zu befürchten wäre.

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