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§ 9 SchleppVO 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2013

4. Abschnitt

Betriebliche Bestimmungen Betriebspersonal

§ 9

(1) Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist nicht gegeben.

(2) Bei Beförderung von Fahrgästen ist folgendes Betriebspersonal erforderlich:

  1. 1. Betriebsleiter;
  2. 2. Maschinist;
  3. 3. je ein Liftwart in den Stationen.

Inwieweit gleichzeitig mehrere dieser Funktionen durch eine Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln. Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im § 20 angeführten Voraussetzungen abgesehen werden. Der Betriebsleiter entscheidet, ob infolge der mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigestellen und der Schleppspur, weiteres Personal erforderlich ist.

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