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§ 10 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Benützungsbeschränkungen für öffentliche Häfen

§ 10

(1) Es ist in öffentlichen Häfen verboten,

  1. 1. Betriebseinrichtungen des Hafens unbefugt zu benützen oder in Betrieb zu setzen;
  2. 2. Umschlagsgeräte von Fahrzeugen so zu bedienen, dass die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen beeinträchtigt oder der Verkehr im Hafen oder der Umschlag anderer Fahrzeuge behindert wird;
  3. 3. sich im Schwenkbereich in Betrieb befindlicher Krane unbefugt aufzuhalten oder Bahngleise, Kran- und andere Umschlagsanlagen unbefugt zu betreten;
  4. 4. Güter an anderen als an den hiefür bestimmten Plätzen abzulegen oder zu lagern;
  5. 5. die gemäß § 8 Abs. 4 vorgeschriebenen Rettungsmittel zu entfernen oder missbräuchlich zu benützen;
  6. 6. Hafenböschungen und Kaimauern außer auf den in diese eingebauten Stiegen und Leitern zu besteigen;
  7. 7. die in den Ufern befindlichen Sickerschlitze und Drainagelöcher zu verstopfen oder in Wasserabzugsgräben, Wasserdurchlässe oder Kanäle Gegenstände irgendwelcher Art zu werfen oder Abdämmungen in denselben vorzunehmen;
  8. 8. Abdeckplatten von Brunnen, Kanälen, Spillanlagen und Schleifleitungen aufzuheben;
  9. 9. Wassersportgeräte zu benützen;
  10. 10. zugefrorene Hafenbecken ohne zwingenden Grund zu betreten;
  11. 11. offene Feuer anzulegen;
  12. 12. Haustiere frei umherlaufen zu lassen.

    Die Verbote gemäß Z 6, 8 und 10 gelten nicht für Bedienstete der Hafenverwaltung, Organe gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes und Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert.

(2) Reparaturen an Fahrzeugen und Schwimmkörpern dürfen außerhalb der zu Schiffswerften,‑reparaturbetrieben oder ‑ausrüstungsbetrieben gehörenden Wasserflächen in einem öffentlichen Hafen nur so vorgenommen werden, dass die Schifffahrtsanlagen des Hafens nicht beschädigt, der Betrieb im Hafen nicht beeinträchtigt und das Gewässer nicht verunreinigt werden.

(3) In öffentlichen Häfen dürfen Straßenfahrzeuge und schwere Güter nur so abgestellt werden, dass entlang der Uferkante eine Fahrbahn mit einer lichten Breite von mindestens 2,50 m frei bleibt.

(4) In öffentlichen Häfen dürfen auf schwimmenden Landungsanlagen keine Güter gelagert werden.

(5) Es ist verboten, schwimmende Landungsanlagen mit Straßenfahrzeugen zu befahren; dieses Verbot gilt nicht für das Befahren zum Laden oder Löschen, wenn die Anlage ausdrücklich hiefür bestimmt ist und die für die Landungsanlage einschließlich der Landungsbrücke höchstzulässige Einzellast an der Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht“ (§ 52 lit. A Z 9c) der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der geltenden Fassung) angezeigt ist. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für die Landungsanlage höchstzulässige Einzellast überschreitet, dürfen die Anlage nicht befahren.

(6) In öffentlichen Häfen ist das Baden verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung zum Baden bestimmt und gekennzeichnet sind.

(7) Im Bereich öffentlicher Häfen ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.

(8) Das Betretungsverbot des § 58 Abs. 8 des Schifffahrtsgesetzes gilt für alle öffentlichen Häfen. Auf dieses Verbot ist an den Zugängen jeweils durch die entsprechende Tafel und das Schild „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen.

(9) Personen, die sich in einem öffentlichen Hafen aufhalten, sind verpflichtet, über Aufforderung den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes ihre Befugnis zum Aufenthalt im Hafen nachzuweisen. Die Organe haben Personen, die sich unbefugt im Hafen aufhalten, aus diesem zu verweisen.

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