Ausbildungszeit
§ 10
(1) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
(2) Der Beginn einer Ausbildung ist von der Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.
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