§ 10 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Hilfe zur sozialen Eingliederung

§ 10

(1) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfaßt alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Behinderten in die Lage zu versetzen, in der Gesellschaft ein selbständiges Leben zu führen einschließlich der Betreuung des Behinderten in seiner Umwelt, um seine psychischen und sozialen Schwierigkeiten zu beseitigen.

(2) Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur so lange zu gewähren, als eine Verbesserung der Eingliederung des Behinderten zu erwarten ist.

(3) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Eingliederung kann dem Behinderten, wenn dies zur Bestreitung seines täglichen Bedarfes notwendig ist, ein Taschengeld gewährt werden.

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