Hilfe zur sozialen Eingliederung
§ 10
(1) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfaßt alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, in der Gesellschaft ein selbständiges Leben zu führen einschließlich der Betreuung des Menschen mit Behinderungen in seiner Umwelt, um seine psychischen und sozialen Schwierigkeiten zu beseitigen.
(2) Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur so lange zu gewähren, als eine Verbesserung der Eingliederung des Menschen mit Behinderungen zu erwarten ist.
(3) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Eingliederung ist Menschen mit Behinderungen ein Taschengeld in der Höhe zu gewähren, dass ihnen unter Anrechnung ihres Einkommens (zuzüglich der Familienbeihilfe und abzüglich des Kostenbeitrags gemäß § 17 Abs 2 Z 1) ein Betrag von 20 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz zur Verfügung steht.
02.08.2016
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