Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie
§ 10.
(1) Preise für Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens zu ermitteln.
(2) Die Preise für Ausgleichsenergie sind aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen in Frage kommenden Kraftwerken (Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve) je Ausgleichsperiode zu bestimmen.
(3) Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung eines marktorientierten Modells zu ermitteln. Dieses Modell ist von der Verrechnungsstelle zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
(4) Der Preis für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Vorarlberg richtet sich nach den Preisen im Regelblock der Energie Baden-Württemberg AG.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Gesetzesnummer
20001026
Dokumentnummer
NOR40013086
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