Allgemeine Bedingungen
§ 11.
(1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben die in § 9 Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen, die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
- 1. eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;
- 2. die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden;
- 3. die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;
- 4. die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;
- 5. die von den Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Regelzonenführern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten sowie
- 6. die wesentlichen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Anwendung gelangenden Marktregeln.
(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Strommarkt entsprechen und zur Erfüllung der im § 9 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, über Aufforderung der Elektrizitäts-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Gesetzesnummer
20001026
Dokumentnummer
NOR40013087
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