2. Hauptstück
Verbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich Formelle Prüfung des Antrags
§ 10.
(1) Wird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
(2) Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist und der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde, hat die zuständige österreichische Behörde der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu ergehen.
(4) Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist, hat die zuständige österreichische Behörde spätestens zehn Tage nach Erhalt der fehlenden Informationen den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben zu übermitteln.
(5) Die Fristen für die Ausstellung der Empfangsbestätigung können verkürzt werden, wenn die zuständige österreichische Behörde verifiziert hat, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40224971
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