Entscheidung über den Antrag
§ 11.
(1) Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Abs. 2 – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen,
- 1. ob sie der Verbringung zustimmt,
- 2. welche Auflagen sie für erforderlich hält oder
- 3. ob sie die Zustimmung verweigert.
(2) Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
(3) Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich
- 1. als Durchfuhrmitgliedstaat auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material und
- 2. als Bestimmungsmitgliedstaat auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material zu stützen hat.
(4) Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten.
- (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2020)
Schlagworte
Behandlungsprodukt
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40224972
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