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§ 10 QJF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Berufsbegleitende Aus- und Fortbildung

§ 10.

Zur Förderung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten, ausgenommen Aspirantinnen und Aspiranten, bei Einrichtungen gemäß § 9 kann Medieninhabern von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen ein Zuschuss in Höhe von 50 vH der nachgewiesenen Aus- und Fortbildungskosten gewährt werden, wobei der Zuschuss pro Jahr höchstens 50 000 Euro pro Medium betragen darf. Mit dem Ansuchen um Förderung sind die Einrichtung, bei der die Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, die Ausbildungsprogramme sowie die Namen und Lebensläufe der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen vorzulegen.

Schlagworte

Ausbildung, Tageszeitung, Ausbildungskosten, Ausbildungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258289

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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