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§ 9 QJF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

4. Abschnitt

Förderung der Aus- und Fortbildung Förderung von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung

§ 9.

(1) Einrichtungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Medienunternehmen ist und die dafür von repräsentativer Bedeutung sind, können Fördermittel gewährt werden. § 5 Abs. 1 Z 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Voraussetzung ist, dass die Einrichtung nicht auf Gewinn gerichtet ist und ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.

(3) Neben der Durchführung von Seminaren und vergleichbaren Aus- und Fortbildungsangeboten können auch Volontariate berücksichtigt werden. Kriterien für die Aufteilung von Fördermitteln für Seminare, Aus- und Fortbildungsangebote und Volontariate sind unter Berücksichtigung der in Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Vorgaben in den Förderrichtlinien (§ 18) festzulegen.

(4) Zwischen den um Förderung ansuchenden Einrichtungen werden die Mittel wie folgt aufgeteilt:

  1. 1. 70 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden Einrichtungen gewährt, die sich ausschließlich oder vorwiegend der Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten widmen und
  1. a) sich auch den Bereichen Frauenförderung, Inklusion, Internationalisierung oder Digitalisierung widmen und
  2. b) Kooperationen mit anderen Anbieterinnen bzw. Anbietern und akademischen Einrichtungen zur Verbesserung der Aus- und Fortbildungsangebote eingehen, und
  3. c) mindestens zwei hauptberuflich für die Aufgaben der Journalistenausbildung tätige Angestellte beschäftigen sowie
  4. d) mindestens 1 200 Ausbildungstage im Jahr erreichen.
  1. 2. 30 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar den Voraussetzungen des ersten Satzes des Abs. 1 entsprechen und nicht auf Gewinn gerichtet sind (Abs. 2), aber die Voraussetzungen nach Z 1 nicht erfüllen und sich insbesondere auch der Talent- oder Nachwuchsförderung widmen. Dieser Betrag wird so verteilt, dass keiner Einrichtung mehr als ein Drittel der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel gewährt werden.

Schlagworte

Ausbildung, Ausbildungsmaßnahme, Ausbildungsangebot, Talentförderung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258288

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