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§ 10 PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

§ 10.

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

  1. a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;
  2. b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;
  3. c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält;
  4. d) die vom Dienststellenwahlausschuss festgestellten Mängel im Sinne des Abs. 2 trotz Aufforderung zur Behebung innerhalb von drei Arbeitstagen nach wie vor aufweist.

(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 PVG) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Zurückziehung von mehr als der Hälfte der Bediensteten, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben, und von mehr als der Hälfte der Wahlwerberinnen und Wahlwerber der Wählergruppe unterschrieben sein. Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerberinnen und Wahlwerber der Wählergruppe im eigenen Namen schriftlich innerhalb der Einreichungsfrist gegenüber dem Dienststellenwahlausschuss auf ihre Kandidatur verzichtet haben.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 17. Tage vor dem (ersten) Wahltage erfolgt ist.

(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR40264568

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Stichworte