§ 10 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

3. Abschnitt
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 10
Sachliche Voraussetzungen

(1) Es dürfen, unbeschadet der Abs. 2 bis 5, nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden,

  1. a) deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist;
  2. b) die aufgrund des § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 zugelassen sind und deren Verwendung nicht schon gemäß lit. a erlaubt ist, wenn diese in einem von der Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 veröffentlichten Pflanzenschutzmittelregister enthalten sind, der Erwerb durch die Person, die das Pflanzenschutzmittel verwendet, unmittelbar in einem solchen Staat erfolgt und dies durch Originalbelege nachgewiesen werden kann;
  3. c) die mit einem Referenzprodukt im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 identisch sind und deren Identität mit diesem Referenzprodukt von der Person, die das Pflanzenschutzmittel verwendet, glaubhaft gemacht werden kann; oder
  4. d) für die eine Bewilligung zur Durchführung von Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 erteilt wurde, eingeschränkt auf den Umfang der erteilten Bewilligung.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie – neben der Originalkennzeichnung – eine Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.

(3) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis zu einem Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist.

(4) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden (§ 2 lit. f).

(5) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen; insbesondere über

  1. a) ein Verbot oder die zeitliche, örtliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel sowie von Verfahren zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, besonders, wenn der Einsatz umweltschonenderer wirtschaftlich vertretbarer Pflanzenschutzmittel oder Verfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes einen hinreichenden Schutz gegen Schadorganismen gewährt;
  2. b) die Notwendigkeit einer Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 nur aufgrund von Gefahr im Verzug zulässig ist; die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und die Umwelt zu erteilen, wenn die Verwendung dieses Pflanzenschutzmittels aufgrund einer Gefahr notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann; die Bewilligung ist auf Antrag und gegebenenfalls befristet oder unter Auflagen zu erteilen;
  3. c) die Zubereitung und das Abfüllen von Pflanzenschutzmitteln;
  4. d) die Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln und deren Restmengen, insbesondere die Art und Kennzeichnung der Verpackung;
  5. e) die Verwendung der erforderlichen Schutzbekleidung und Schutzausrüstung; und
  6. f) die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte sowie deren Handhabung, Wartung und Reinigung.

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