§ 10*)
Sachliche Voraussetzungen
(1) Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind. Die Aufbrauchfrist ist zu beachten.
(2) Pflanzenschutzmittel müssen sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwendet werden. Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, müssen darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Art. 14 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anwenden.
(3) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Aktionsplan nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzverfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes zu erlassen; insbesondere über
- a) ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vor allem in Gebieten im Sinne des Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit und die biologische Vielfalt sowie der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen; dabei ist zu beachten, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln soweit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden; erforderlichenfalls kann in der Verordnung eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft vorgesehen werden, welche auf Antrag und gegebenenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen ist;
- b) ein Verbot oder die näheren Voraussetzungen für die Verwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel; lit. a letzter Teilsatz gilt sinngemäß;
- c) die Notwendigkeit einer Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Inverkehrbringen nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur aufgrund einer Notfallsituation zulässig ist; die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und die Umwelt zu erteilen, wenn die Verwendung dieses Pflanzenschutzmittels aufgrund einer Gefahr notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann; lit. a letzter Teilsatz gilt sinngemäß;
- d) die Lagerung und Handhabung sowie das Verdünnen und Mischen von Pflanzenschutzmitteln vor der Verwendung; die Zubereitung und das Abfüllen von Pflanzenschutzmitteln;
- e) die Lagerung und Handhabung von Verpackungen und Restmengen;
- f) die Verwendung der erforderlichen Schutzbekleidung und Schutzausrüstung;
- g) die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte sowie deren Handhabung und Reinigung nach der Verwendung;
- h) die zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte, die Anforderungen an die Überprüfung einschließlich der Festlegung der Prüfungsintervalle, die für die Durchführung der Überprüfung geeigneten Einrichtungen sowie die Anerkennung der in anderen Ländern oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführten Überprüfungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 27/2018
14.06.2018
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