§ 10 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder

§ 10

(1) Wurden Pflegegelder zu Unrecht empfangen, sind sie zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 9) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Ersatzpflicht ist beschränkt auf Pflegegelder, die für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vor dem Beginn des Monats, in dem die Landesregierung vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, geleistet worden sind, es sei denn, daß die Leistungen durch eine Handlung oder Unterlassung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG herbeigeführt worden waren.

(2) Über die Ersatzpflicht ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Ersatzleistung kann auch in der Form der Aufrechnung mit künftigen Pflegegeldern angeordnet werden.

(3) Ist die sofortige Ersatzleistung durch Einbehaltung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen oder sonst nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Ersatzleistung gestundet werden. Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben.

(4) Wenn die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum zu Unrecht empfangenen Betrag stehen würden, kann von der Ersatzleistung abgesehen werden.

(5) Kann der Ersatz nicht oder nicht zur Gänze durch Aufrechnung mit dem Pflegegeld bewirkt werden, so kann der Ersatz unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse durch Aufrechnung mit der von § 3 Abs. 3 erfassten Grundleistung, jedoch höchstens bis zu deren Hälfte, vorgenommen werden. Für diese Aufrechnung ist die Behörde zuständig, die die Angelegenheiten der Grundleistung zu vollziehen hat.

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