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§ 10 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

Verwaltung und Vertretung durch nachgeordnete Personalvertretungsorgane

§ 10

Wenn einzelne der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke in geeigneterer Weise im Wirkungsbereich nachgeordneter Personalvertretungsorgane erfüllt werden können, kann der Zentralausschuß die rechtliche Verselbständigung eines Teiles des Personalvertretungsfonds und dessen Zuordnung zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan beschließen. Ein solcher Beschluß des Zentralausschusses bedarf der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder. Die Festsetzung des Ausmaßes des Fondsvermögens hat nach Maßgabe der Zahl der im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigten Arbeitnehmer sowie der zu treffenden Maßnahmen zu erfolgen.

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