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§ 10 MuSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Übertragung

§ 10.

(1) Das Recht aus der Anmeldung eines Musters und das Musterrecht können für alle oder einzelne Erzeugnisse des Warenverzeichnisses zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.

(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht nicht.

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