vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 MuSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2003

II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER

Anmeldung

§ 11.

Ein Muster ist beim Patentamt schriftlich zum Schutz anzumelden. Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)