4. Abschnitt
Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät Erfordernisse und Überprüfungen
§ 10.
Auf militärisches Luftfahrtgerät nach § 1 Z 2 sind hinsichtlich der Erfordernisse sowie der Feststellung und Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit die §§ 5 bis 9 über die Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. An Stelle der Lufttüchtigkeit tritt für militärisches Luftfahrtgerät die Betriebstüchtigkeit und an Stelle der Lufttüchtigkeitsbescheinigung die Betriebstüchtigkeitsbescheinigung.
- 2. Militärisches Luftfahrtgerät darf nur selbständig im Fluge oder am Boden verwendet oder in ein Militärluftfahrzeug eingebaut werden, wenn und solange dessen Betriebstüchtigkeit nach Maßgabe der für dieses Gerät ausgestellten Betriebstüchtigkeitsbescheinigung gegeben ist.
- 3. Die Betriebstüchtigkeitsbescheinigung kann nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse erforderlichenfalls durch andere geeignete Bescheinigungen ersetzt werden.
- 4. Die Feststellung des Weiterbestandes der Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät hat vor seinem Einbau in ein Militärluftfahrzeug oder seiner Verwendung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20006058
Dokumentnummer
NOR40102261
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