Überprüfungen
§ 6.
(1) An Militärluftfahrzeugen nach § 1 Z 1 kommen in Betracht
- 1. Musterprüfungen und Stückprüfungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit und
- 2. periodische oder anlassbezogene Nachprüfungen zum Nachweis der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
(2) Über Prüfungen nach Abs. 1 sind jeweils Prüfberichte zu erstellen, die jedenfalls die in der Luftfahrt geltenden Anforderungen an Dokumente zu erfüllen haben. Anlässlich der Erstellung der Prüfberichte können Tatsachenfeststellungen, die bei anderer Gelegenheit oder von einer anderen in- oder ausländischen Luftfahrtbehörde oder von einer von diesen anerkannten Stelle erhoben wurden, herangezogen und nach Maßgabe militärischer Erfordernisse entsprechend berücksichtigt werden.
(3) Für die Durchführung der Prüfungen nach Abs. 1 ist § 5 Abs. 6 über die Festlegung näherer Bestimmungen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20006058
Dokumentnummer
NOR40102257
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